{"Signatur": "CH_VB_027", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-12-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_027_JAAC-68-165--_2003-12-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006404.pdf?ID=150006404", "Checksum": "896fca366b1082073822c70807c66e61"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.165 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Kantonale Justizbehörden 05.12.2003 JAAC 68.165 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorités judiciaires cantonales 05.12.2003 JAAC 68.165 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità contonali giudiziaria 05.12.2003 JAAC 68.165 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Kantonale Justizbehörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorités judiciaires cantonales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità contonali giudiziaria"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:24", "Checksum": "bfd18cada6ad27be9b1b9b38bc734bdb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Kantonale Justizbehörden 05.12.2003 JAAC 68.165 \r\n\n 6\ndem Mehrwertsteuerkonto ausgebuchten Betrags hingewiesen wurde. Somit\nhat die Angeklagte den Tatbestand der fahrlässigen Steuerhinterziehung auch\nin subjektiver Weise erfüllt.\n6. Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben\na.-b. (…)\nc. Art. 87 MWSTG (ebenso Art. 63 MWSTV) sieht für Fälle, in denen eine\nBusse von höchstens Fr. 100’000.- in Betracht fällt und die Ermittlung der\nnach Art. 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungshandlungen bedingen\nwürde, welche im Hinblick auf die Strafe unverhältnismässig wären, vor,\ndass von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an\nihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zu Bezahlung der Busse verurteilt werden\nkann (vgl. Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., N. 1779). In der Lehre\nstösst die Unternehmerbusse nicht überall auf Unterstützung. Insbesondere\nwird eingewendet, dass ohne die Ermittlung der Schuld einer natürlichen\nPerson kaum eine Busse ausgesprochen werden kann. Es ist also zunächst\nabzuklären, ob natürliche Personen strafrechtlich relevant gehandelt haben\n(vgl. Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., N. 1781 ff.).\nd. Vorliegendenfalls rechtfertigt sich eine Busse gestützt auf Art. 87\nMWSTG (Art. 63 MWSTV). Die Anklage beantragt, dass die Angeklagte mit\nFr. 100’000.- zu bestrafen sei. Insofern befindet man sich in dem von der Norm\nvorgegebenen Rahmen. Wie die Anklage ausführlich geschildert hat, wäre es\nfür die Untersuchungsbehörde mit unverhältnismässig hohem Aufwand\nverbunden gewesen, alle allenfalls schuldigen natürlichen Personen zu\nbestimmen (aus E. 6a: Vorliegend standen mehrere Personen in Verdacht.\nSeit dem deliktischen Verhalten im Jahre 1998 war viel Zeit verstrichen. Die\nEruierung der jeweiligen Tatbeiträge wäre mit grossem Aufwand verbunden\ngewesen, weil gewisse Verantwortliche der Angeklagten in Deutschland\ndomiziliert waren und deshalb nicht zur Rechenschaft gezogen werden\nkonnten. Des Weitern haben die Auskünfte, welche die Anklage bei ZZ\neingeholt hatte und die Unterlagen welche von der Angeklagten eingereicht\nwurden, nicht zur vollständigen Aufklärung der Schuld der Verantwortlichen\nbeigetragen). Trotzdem steht aber fest, dass die für die Buchhaltung und\ndie Abschlüsse verantwortlichen Personen in Bezug auf die Differenz im\nMehrwertsteuerkonto es an der nötigen Sorgfalt haben mangeln lassen. Damit\nliegt ein strafrechtlich relevantes Verhalten von natürlichen Personen vor.\nEs rechtfertigt sich daher, die Angeklagte mit einer Busse gestützt auf Art. 87\nMWSTG (Art. 63 MWSTV) zu bestrafen.\n7. (Strafzumessung)\na.-b. (…)\nc. Die verantwortlichen Organe der Angeklagten müssen sich grobe Unsorgfalt\nim Umgang mit der 1998 entstandenen Differenz im Mehrwertsteuerkonto des\nBetriebs vorwerfen lassen. Die Deliktssumme beträgt Fr. 288’951.-. Das Gericht\nerachtet deshalb eine Busse von Fr. 70’000.- für angemessen.\n8. (…)\n(Gestützt auf diese Erwägungen erkennt das Landgericht Uri XY der\nfahrlässigen Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 60 MWSTV schuldig\nund auferlegt dem Unternehmen XY in Anwendung von Art. 63 MWSTV\n\n7\nin Verbindung mit Art. 2 StGB eine Busse von Fr. 70’000.- sowie die\nVerfahrenskosten. Das Urteil ist am 18. Mai 2004 unangefochten in Rechtskraft\nerwachsen.)\n\n8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 68.165 - Urteil des Landgerichtes Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 2./5. Dezember\n2003\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2004\nAnnée\nAnno\n\nBand 68\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 404\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}