{"Signatur": "CH_VB_027", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-12-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_027_JAAC-68-165--_2003-12-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006404.pdf?ID=150006404", "Checksum": "896fca366b1082073822c70807c66e61"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.165 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Kantonale Justizbehörden 05.12.2003 JAAC 68.165 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorités judiciaires cantonales 05.12.2003 JAAC 68.165 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità contonali giudiziaria 05.12.2003 JAAC 68.165 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Kantonale Justizbehörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorités judiciaires cantonales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità contonali giudiziaria"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:24", "Checksum": "bfd18cada6ad27be9b1b9b38bc734bdb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Kantonale Justizbehörden 05.12.2003 JAAC 68.165 \r\n\n 5\nESTV deklarieren müssen. Die Angeklagte hat dies nicht getan, sondern\nhat vielmehr diesen Betrag als ausserordentlicher Ertrag ausgebucht. Der\nobjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung ist somit erfüllt.\n5. Steuerhinterziehung (subjektiver Tatbestand)\na.-c. (…)\nd. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Die\nbeiden Schuldformen sind deutlich voneinander abzugrenzen, da ihr\nUnrechtsgehalt und damit die Strafzumessung voneinander verschieden sind.\nBeim Vorsatz handelt der Täter in Kenntnis der Umstände und mit dem Willen,\ndie objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen, das heisst, für sich\noder einen anderen einen unrechtmässigen Steuervorteil zu erlangen. Eine\nfahrlässige Pflichtwidrigkeit liegt vor, bei vorwerfbarer Unsorgfalt hinsichtlich\nder Unterstellung unter die Mehrwertsteuerpflicht oder bei unsorgfältiger\nVornahme der Selbstveranlagung. Das tatbeständliche Verhalten ist einem\nstrengen Sorgfaltsmassstab unterworfen, da die Behörden ausserstande\nsind, jede Selbstveranlagung genauer zu prüfen und gezwungen sind, diesen\nweitgehend zu vertrauen (mwst.com, N. 10 ff. zur Art. 85).\ne. Der Betrag von Fr. 288’951.-, um welchen es in diesem Verfahren geht,\nwar auf dem Buchhaltungskonto der Mehrwertsteuern verbucht. Gemäss\nden Angaben der Angeklagten konnte dieser Betrag nicht belegt werden,\ndas heisst, der Angeklagten war vorerst nicht bekannt, wie dieser Betrag\nzustande gekommen war. Dieser Differenzbetrag musste spätestens 1998\nentstanden sein. Die Angeklagte hat gemäss Akten und eigenen Aussagen\naber 1998 nichts unternommen, um diese Differenz zu klären. Vermutlich bei\nder Erstellung des Jahresabschlusses 1998, wurde der Betrag ausgebucht,\nohne genau zu eruieren, woher die Differenz im Mehrwertsteuerkonto\nstammt. Nach den Angaben der Angeklagten sei ihr dann im Jahr 2000 bei der\nErstellung des Jahresabschlusses für 1999 bewusst geworden, dass es allenfalls\nmit dem Betrag von Fr. 288’951.- ein Problem mit der Mehrwertsteuer geben\nkönnte. Darum habe man die Genehmigung der Jahresrechnung vorerst\nsistiert. Dies ist aber lediglich eine Aussage, der wenig Beweiskraft zukommt.\nTatsache bleibt, dass die Kontrolle durch die ESTV die Differenz ans Tageslicht\ngebracht hat und sodann die Angeklagte diesen Betrag als geschuldete\nMehrwertsteuer anerkannte. Ebenfalls ist erstellt, dass die Angeklagte die\nPflicht zur Selbstveranlagung nicht vollständig wahrgenommen hat. Die\nAngeklagte hätte der Differenz im Mehrwertsteuerkonto sofort auf den Grund\ngehen müssen. Sie hätte spätestens bei der Erstellung des Jahresabschlusses\nfür 1998 den Betrag bei der ESTV deklarieren oder zumindest abklären lassen\nmüssen. Wie oben erwähnt, ist das tatbeständliche Verhalten einem strengen\nSorgfaltsmassstab unterworfen. An dieser Sorgfalt hat es die Angeklagte\nim Umgang mit der Differenz im Mehrwertsteuerkonto mangeln lassen.\nDiese Unsorgfalt versucht die Angeklagte zwar zu rechtfertigen, sie ist aber\nnicht entschuldbar. Dass in der Anfangsphase der Firma in der Schweiz die\nAdministration mit der schnellen wirtschaftlichen Entwicklung nicht Schritt\nhat halten können, ist keine Entschuldigung für die Versäumnisse bei der\nMehrwertsteuerabrechnung. Ebenfalls hilft es der Angeklagten nicht, dass sie\noffenbar von ihrer Revisionsstelle nur ungenügend auf die Risiken des aus\n\n"}