{"Signatur": "CH_VB_027", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-12-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_027_JAAC-68-165--_2003-12-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006404.pdf?ID=150006404", "Checksum": "896fca366b1082073822c70807c66e61"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.165 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Kantonale Justizbehörden 05.12.2003 JAAC 68.165 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorités judiciaires cantonales 05.12.2003 JAAC 68.165 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità contonali giudiziaria 05.12.2003 JAAC 68.165 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Kantonale Justizbehörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorités judiciaires cantonales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità contonali giudiziaria"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:24", "Checksum": "bfd18cada6ad27be9b1b9b38bc734bdb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Kantonale Justizbehörden 05.12.2003 JAAC 68.165 \r\n\n 4\nBundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR\n313.0) anwendbar sind, mit Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen\nSteuer bestraft (Art. 60 MWSTV). Den gleichen Tatbestand regelt Art. 85\nMWSTG.\ne. Damit dieser Tatbestand in objektiver Weise erfüllt ist, muss das\nGemeinwesen durch eine gesetzwidrig unvollständige Unterstellung\nunter die Mehrwertsteuerpflicht einen Steuerausfall erleiden. Der\nVermögensschaden für den Bund ist eine kausale Folge des strafbaren\nVerhaltens des Steuerpflichtigen. Der Unrechtsgehalt des Verhaltens, Tuns\noder Unterlassens liegt in der Verletzung von Verfahrenspflichten: Der Täter\nverschweigt rechtserhebliche Tatsachen oder nimmt aufgrund unwahrer\noder unvollständiger Angaben keine oder eine unrichtige Selbstveranlagung\nvor. Die offene Umschreibung des Hinterziehungstatbestands ohne\nAufzählung der inkriminierten Tathandlungen versetzt den Steuerpflichtigen\ninsoweit in eine Garantenstellung, als er jede Beeinträchtigung des\ngeschützten Rechtsgutes abzuwenden hat, soweit es ihm möglich ist. Er hat\ninsbesondere die Behörde über seine Mehrwertsteuerpflicht in Kenntnis\nzu setzen und eine Selbstveranlagung vorzunehmen. Zudem ist es seine\nPflicht, bei allfälligem Ausbleiben der Zahlungsaufforderung sich um\ndie Bezahlung zu bemühen (mwst.com, N. 7 f. zu Art. 85). Der typische\nFall einer Mehrwertsteuerhinterziehung dürfte vorliegen, wenn eine\nmehrwertsteuerpflichtige Person in ihrer Mehrwertsteuerabrechnung\nfahrlässig oder vorsätzlich nicht alle steuerbaren Umsätze deklariert. In\nder Praxis wird z. B. der Inspektor bei einer Kontrolle diesen Umstand\nfeststellen und die Steuer mittels Ergänzungsabrechnung nachfordern (vgl.\nCamenzind/Honauer/Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl.,\nBern/Stuttgart/Wien 2003, N. 1771).\nf. Im Mai 2000 führte die ESTV eine Kontrolle bei der Angeklagten durch und\nes wurde festgestellt, dass sie unter anderem den Betrag von Fr. 288’951.-\nnicht deklariert hatte. Vielmehr wurde dieser Betrag über das Konto\n«ausserordentlicher Ertrag» ausgebucht. Obwohl er bereits 1998 in der\ndamaligen Mehrwertsteuerabrechnung hätte ausgewiesen werden müssen.\nAuch in der Abrechnung 1999 ist dieser Betrag nicht erschienen. An der\nobjektiven Tatbestandserfüllung ändert auch die Tatsache nichts, dass die\nin der Selbstveranlagung ausgewiesenen Steuerbeträge nie in Rechtskraft\nerwachsen sind (ausser faktisch durch Verjährung nach 5 Jahren). Daraus\nkann nicht geschlossen werden, dass es erlaubt ist, dem Bund geschuldete\nBeträge erst vor Ablauf der Verjährungsfrist zu deklarieren und zu leisten.\nSteuerhinterziehung nach Art. 60 MWSTV und Art. 85 MWSTG ist denn\nauch nicht erst vollendet, wenn ein eigentlich geschuldeter Betrag infolge\nVerjährung von der ESTV nicht mehr eingefordert werden kann und deswegen\nder eigentliche Erfolg der Hinterziehung eingetreten ist. Die Steuern gelten\nobjektiv bereits als hinterzogen, wenn der Steuerpflichtige es vorsätzlich\noder fahrlässig unterlässt, geschuldete Beträge nicht fristgemäss der ESTV\nanzugeben (Art. 37 MWSTV und Art. 46 MWSTG). Die Angeklagte hätte den\nBetrag von Fr. 288’951.- spätestens in der Jahresabrechnung 1998 bei der\n\n"}