7 Facharzt) kaum möglich sein dürfte, eine seriöse Einschätzung der damaligen Befindlichkeit des Beschwerdeführers respektive seiner psychischen Verfassung vorzunehmen. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen. 4.5. Aus diesen Gründen kommt die REKO MAW zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Rüge, er sei bereits vor dem 3. September 2003 nicht prüfungsfähig gewesen, verspätet vorgebracht hat, und nicht belegt ist, dass er aufgrund psychischer Probleme nicht in der Lage gewesen wäre, seine Prüfungsunfähigkeit rechtzeitig geltend zu machen. Der Beschwerdeführer hat sich in ausreichend freiem Willen dafür entschieden, die Prüfung