Nach Auffassung der REKO MAW wäre ein derartiger ergänzender Arztbericht nicht geeignet, mit rechtsgenüglicher Sicherheit zu belegen, dass der Beschwerdeführer aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, seinen Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willens­ausübung bereits vor dem 3. September 2003 geltend zu machen. Für die gutachterliche Beurteilung der Handlungsfähigkeit, insbesondere der Fähigkeit, die eigene gesundheitliche Situation richtig einzuschätzen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, ist ohne Zweifel spezielles psychiatrisches Fachwissen erforderlich, über das nur entsprechende Fachärzte verfügen. Herr Dr. med.