In seiner Eingabe vom 23. September 2003 stellt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Antrag, Herrn Dr. med. R. anzufragen, ob der Beschwerdeführer auf Grund der diagnostizierten Panikattacke und psychischen Überforderungssituation durch Prüfungsstress überhaupt in der Lage gewesen sei, rechtzeitig über den Antritt oder den Abbruch der Prüfung zu entscheiden. Nach Auffassung