Es wäre dem Beschwerdeführer durchaus möglich und zuzumuten gewesen, sich über die Auswirkungen des Prüfungsstresses rechtzeitig klar zu werden und entsprechend seiner Einsicht zu handeln. Ohne Bedeutung ist im Übrigen der Umstand, dass der Beschwerdeführer Ende Oktober 2003, also fast 2 Monate nach Beginn der ersten Vorprüfung, an einer Tonsillopharyngitis erkrankte, ist doch ein Einfluss dieser Krankheit auf seine Handlungsfähigkeit anfangs September 2003 weder belegt noch anzunehmen. 4.4. In seiner Eingabe vom 23. September 2003 stellt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Antrag, Herrn Dr. med.