Es kann nach Auffassung der REKO MAW ausgeschlossen werden, dass diese Überforderungssituation ohne vorherige signifikante Anzeichen oder Symptome eingetreten ist - was nach ständiger Praxis Voraussetzung für die nachträgliche Berücksichtigung verspätet geltend gemachter gesundheitlicher Verhinderungsgründe wäre. Es wäre dem Beschwerdeführer durchaus möglich und zuzumuten gewesen, sich über die Auswirkungen des Prüfungsstresses rechtzeitig klar zu werden und entsprechend seiner Einsicht zu handeln.