Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer selbst seine gesundheitlichen Probleme anfänglich nicht als gravierend ansah - und diese nun erst im Beschwerdeverfahren als wesentlich darstellt. Die REKO MAW kann sich des Verdachts nicht erwehren, dass es sich bei der nachträglichen Argumentation des Beschwerdeführers, er hätte aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme gar nicht zur Prüfung antreten sollen, um eine Schutzbehauptung handeln könnte, wurde doch die angeblich bereits vor dem Examen bestehende, massive psychische Beeinträchtigung (Unmöglichkeit eigenverantwortlicher Willensausübung) weder anlässlich des Arztbesuches am 3. September 2003 noch im Verfahren vor dem LA vorgebracht.