6 Es gibt keine Hinweise darauf, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vor dem Beginn der Prüfung oder am 1. und 2. September 2003 wesentlich schlechter gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat denn auch seine gesundheitlichen Probleme erst nachträglich geltend gemacht und zudem darauf hingewiesen, er habe nicht genügend Zeit zum Lernen gehabt und sei mit diversen Problemen belastet gewesen (…). Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer selbst seine gesundheitlichen Probleme anfänglich nicht als gravierend ansah - und diese nun erst im Beschwerdeverfahren als wesentlich darstellt.