Vielmehr kann aus der Diagnose einer (plötzlich auftretenden) «Panikattacke» geschlossen werden, dass sich der allgemein übliche Prüfungsstress beim Beschwerdeführer erst nach Antritt der Prüfung zu einer gesundheitlichen Störung entwickelte, die allenfalls seine Hand­lungs­fä­higkeit beeinträchtigt haben könnte. Der Umstand allerdings, dass er sich infolge dieser «Panikattacke» zum Besuch eines Arztes und schliesslich zum Antrag auf Abbruch der Prüfung entschloss, zeigt deutlich, dass er sogar unter Einfluss dieser psychischen Symptome noch in der Lage war, sachgerecht zu entscheiden und zu handeln.