Die REKO MAW ist der Auffassung, dass der ärztliche Bericht vom 8. Januar 2004 in keiner Weise belegt, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 3. September 2003 nicht prüfungsfähig oder gar in seiner Handlungsfähig­keit dermassen eingeschränkt gewesen wäre, dass er keinen eigenverant­wortlichen Entscheid über den Antritt bzw. früheren Abbruch der Prüfung hätte fällen können. Vielmehr kann aus der Diagnose einer (plötzlich auftretenden) «Panikattacke» geschlossen werden, dass sich der allgemein übliche Prüfungsstress beim Beschwerdeführer erst nach Antritt der Prüfung zu einer gesundheitlichen Störung entwickelte, die allenfalls seine Hand­lungs­fä­higkeit beeinträchtigt haben könnte.