Dessen Arztbericht vom 8. Januar 2004 ist zu entnehmen, dass er beim Beschwerdeführer am 3. September 2003 eine «Panikattacke» sowie eine «psychische Überforderungssituation durch Prüfungsstress» diagnostiziert und daher die Prüfungsunfähigkeit aus medizinischen Gründen attestiert hat. Die REKO MAW ist der Auffassung, dass der ärztliche Bericht vom 8. Januar 2004 in keiner Weise belegt, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 3. September 2003 nicht prüfungsfähig oder gar in seiner Handlungsfähig­keit dermassen eingeschränkt gewesen wäre, dass er keinen eigenverant­wortlichen Entscheid über den Antritt bzw. früheren Abbruch der Prüfung hätte fällen können.