Der Beschwerdeführer hat daher die erste Vorprüfung nicht bestanden und ist - da er bereits zuvor einen Misserfolg erlitten hatte - gemäss Art. 39 AMV von weiteren eidgenössischen Medizinalprüfungen auszuschliessen. 4.3. Der Beschwerdeführer stellt sich allerdings auf den Standpunkt, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig darüber zu entscheiden, ob er die Prüfung überhaupt hätte antreten oder zumindest früher hätte abbrechen müssen. Die Prüfungen in den Fächern Biologie I und II fanden am 1. respektive 2. September 2003 statt. Am 3. September 2003 (also nach der zweiten Einzelprüfung) suchte der Beschwerdeführer Herrn Dr. med.