Der Beschwerdeführer hatte zu jenem Zeitpunkt, in dem er den Abbruch der Prüfung beantragte, bereits zwei Einzelprüfungen abgelegt, die später mit einer ungenügenden Note bewertet worden sind. Nach Absolvierung der Prüfungen in den Fächern Biologie I und II (je mit der Note 2 bewertet) stand damit - auch wenn der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt davon noch keine Kenntnis hatte - der Misserfolg objektiv bereits fest (vgl. Art. 9 Abs. 3 der Verordnung über die Prüfungen für Ärzte). Der Beschwerdeführer hat daher die erste Vorprüfung nicht bestanden und ist - da er bereits zuvor einen Misserfolg erlitten hatte - gemäss Art.