der REKO MAW soll diese Bestimmung sicherstellen, dass ungenügende Prüfungsteile, die vor dem Eintritt eines Verhinderungsgrundes (insbesondere vor Krankheitsausbruch) absolviert worden sind, bei der Leistungsbeurteilung weiterhin berücksichtigt werden können (vgl. VPB 67.30 E. 4c). Entscheidend ist daher nicht, ob einem Kandidaten der Misserfolg bereits bekannt war, sondern allein die Frage, ob dieser aufgrund der (später bewerteten) Leistungen in den fraglichen Fächern objektiv bereits fest stand. Der Beschwerdeführer hatte zu jenem Zeitpunkt, in dem er den Abbruch der Prüfung beantragte, bereits zwei Einzelprüfungen abgelegt, die später mit einer ungenügenden Note bewertet worden sind.