5 zu beanstanden. Er hat die zuständige Ortspräsidentin rechtzeitig informiert und umgehend einen Arzt aufgesucht, der ihm die Prüfungsunfähigkeit aus medizinischen Gründen attestiert hat. Gemäss Art. 42 Abs. 2 AMV kann der Abbruch oder Unterbruch einer Prüfung nur angeordnet werden, «sofern nicht bereits ein Misserfolg fest steht». Nach ständiger Praxis der REKO MAW soll diese Bestimmung sicherstellen, dass ungenügende Prüfungsteile, die vor dem Eintritt eines Verhinderungsgrundes (insbesondere vor Krankheitsausbruch) absolviert worden sind, bei der Leistungsbeurteilung weiterhin berücksichtigt werden können (vgl. VPB 67.30 E. 4c).