Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Bestimmungen über das Verhalten bei Prüfungsunfähigkeit (insbesondere bei Krankheit) ausreichend bekannt waren, werden doch alle Kandidatinnen und Kandidaten ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Aboder Unterbruchs der Prüfungen hingewiesen (vgl. Art. 42 AMV). Er hat denn auch von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und aus gesundheitlichen Gründen der zuständigen Ortspräsidentin den Abbruch des zweiten Versuches der ersten Vorprüfung nach den ersten beiden Prüfungen (Biologie I und II) beantragt. Dieses Vorgehen des Beschwerdeführers ist nicht