- bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend seiner Einsicht zu handeln (vgl. zum Ganzen VPB 67.30 E. 3b). (…) 4.2. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Bestimmungen über das Verhalten bei Prüfungsunfähigkeit (insbesondere bei Krankheit) ausreichend bekannt waren, werden doch alle Kandidatinnen und Kandidaten ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Aboder Unterbruchs der Prüfungen hingewiesen (vgl. Art.