4.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 1980 (AMV, SR 811.112.1) hat ein Kandidat, der wegen Erkrankung verhindert ist, eine Prüfung anzutreten, dies dem Ortspräsidenten unverzüglich mitzuteilen. In gleicher Weise muss auch ein Kandidat, der während einer Prüfung erkrankt, dies gemäss Art. 42 Abs. 1 AMV unverzüglich dem Ortspräsidenten melden, damit dieser über den Ab- oder Unterbruch der Prüfung entscheiden kann. Allerdings hat der Ortspräsident über den Ab- oder Unterbruch einer Prüfung nur dann zu entscheiden, wenn nicht bereits ein Misserfolg fest steht (Art. 42 Abs. 2 AMV).