Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung kann unter diesen Umständen keine Rede sein. 4. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht prüfungsfähig und auch nicht in der Lage gewesen, einen eigenverantwortlichen Entscheid über den Antritt oder den rechtzeitigen Abbruch der Prüfung zu fällen. Aus diesem Grund beantragt er, sein Misserfolg sei aufzuheben, und er sei noch einmal zur ersten Vorprüfung für Ärzte, Zahn- und Tierärzte zuzulassen. 4.1. Gemäss Art.