Im Rahmen von Verwaltungsbeschwerdeverfahren müssen nur jene Sachverhaltselemente ermittelt und gewürdigt werden, die entscheidwesentlich sind. Da gemäss Art. 9 der Verordnung vom 19. November 1980 über die Prüfungen für Ärzte (SR 811.112.2) im Rahmen der ersten Vorprüfung für Ärzte, Zahn- und Tierärzte einzig die erzielten Noten von Belang sind, können praktische