Der beschwerdeführenden Partei ist dabei die Gelegenheit einzuräumen, sich umfassend schriftlich zur Beschwerdesache zu äussern. Ein persönliches Gespräch, wie dies der Beschwerdeführer offenbar erwartet, ist im Rahmen eines Verwaltungsbeschwerdeverfahrens nicht zwingend vor­gesehen und auch nicht üblich. Der Beschwerdeführer hat in seinen schriftlichen Eingaben beim LA und bei der REKO MAW wiederholt betont, dass er aufgrund seiner Arbeit im Spital X. bereits über eine mehrjährige praktische Erfahrung verfügt. Im Rahmen von Verwaltungsbeschwerdeverfahren müssen nur jene Sachverhaltselemente ermittelt und gewürdigt werden, die entscheidwesentlich sind.