292 ff.). Das Beschwerdeverfahren vor dem LA richtet sich - genauso wie das Beschwerdeverfahren vor der REKO MAW - nach den Regeln des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Danach hat die Beschwerdeinstanz einen Schriftenwechsel durchzuführen, der einerseits der Wahrung des rechtlichen Gehörs und anderseits der Sachverhaltsaufklärung dient (vgl. insbesondere Art. 57 ff. VwVG). Der beschwerdeführenden Partei ist dabei die Gelegenheit einzuräumen, sich umfassend schriftlich zur Beschwerdesache zu äussern.