auch seien keine Referenzen im Spital X. eingeholt worden. Damit macht er sinngemäss geltend, im vorinstanzlichen Verfahren sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient er einerseits der Sachverhaltsabklärung, stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtstellung des Einzelnen eingreifen (Art.