Den Stellungnahmen der beiden Experten ist zu entnehmen, dass eine einlässliche Nachkontrolle erfolgt ist, und dass die erteilten Noten für korrekt befunden worden sind. Aus diesem Grund besteht für die REKO MAW kein Anlass, die Notengebung in Zweifel zu ziehen oder eine erneute Überprüfung anzuordnen - umso mehr, als sich auch aus den Eingaben des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine fehlerhafte Bewertung entnehmen lassen. 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, seinen Bemühungen im Verfahren sei keine Beachtung geschenkt worden. So sei er beispielsweise nie zu einem persönlichen Gespräch eingeladen worden; auch seien keine Referenzen im Spital X. eingeholt worden.