3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird die Notengebung im Verfahren vor der REKO MAW grundsätzlich nur auf substantiierte Rüge hin überprüft - es sei denn, es bestünden Hinweise, welche auf eine unkorrekte Rechtsanwendung hindeuten würden (Rügepflicht; vgl. BGE 123 II 369 f., BGE 119 V 349, BGE 110 V 53). Im vorinstanzlichen Verfahren waren die Experten der Fächer Biologie I und Biologie II aufgefordert worden, die Auswertung der schriftlichen Antworten nachzukontrollieren und die erreichte Punktzahl sowie die Notengrenzen für die erteilte Note jeweils zu überprüfen.