Nach Einholung von Stellungnahmen der an den fraglichen Prüfungen beteiligten Experten sowie eines ärztlichen Zeugnisses des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers wies der LA die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Mai 2004 vollumfänglich ab. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 7. Juni 2004 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung (REKO MAW) an. Die REKO MAW weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. (…) 2.3. In seiner Replik vom 23. September 2004 führt der Beschwerdeführer aus, er gehe davon aus, dass sich die REKO MAW von Amtes wegen über die korrekte Notengebung vergewissere.