Mit Verfügung vom 12. September 2003 stellte die Ortspräsidentin Humanmedizin von Zürich daher den Misserfolg fest und ordnete den Ausschluss des Beschwerdeführers von sämtlichen eidgenössischen Medizinalprüfungen an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (im Folgenden: LA) Beschwerde und beantragte sinngemäss, er sei erneut zur ersten Vorprüfung zuzulassen. Nach Einholung von Stellungnahmen der an den fraglichen Prüfungen beteiligten Experten sowie eines ärztlichen Zeugnisses des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers wies der LA die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Mai 2004 vollumfänglich ab.