Zusammenfassung des Sachverhalts: Der Beschwerdeführer nahm im Herbst 2003 an der ersten Vorprüfung für Ärzte, Zahn- und Tierärzte in Zürich teil (zweiter Versuch), die er jedoch krankheitsbedingt abbrach. Bei den im Zeitpunkt des Prüfungsabbruchs bereits absolvierten Einzelprüfungen in den Fächern Biologie I und II erreichte er jeweils nur die Note 2,0. Mit Verfügung vom 12. September 2003 stellte die Ortspräsidentin Humanmedizin von Zürich daher den Misserfolg fest und ordnete den Ausschluss des Beschwerdeführers von sämtlichen eidgenössischen Medizinalprüfungen an.