Geltendmachung eines Verhinderungsgrundes aufgehoben gewesen wäre (E. 4.3). - Der rechtsgenügliche Nachweis fehlender Fähigkeit zum eigenverantwortlichen Entscheid über den Antritt bzw. Abbruch einer Prüfung kann mehr als ein Jahr nach dem Prüfungstermin mit einem nachträglichen ärztlichen Bericht eines Allgemeinpraktikers nicht erbracht werden (E. 4.4).