Parteivorbringen, welche keinen Einfluss auf die Bewertung der Prüfungsleistungen haben können, dürfen ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung unbeachtet bleiben (E. 3). - Eine abgebrochene erste Vorprüfung gilt dann als nicht bestanden, wenn aufgrund der vor Eintritt eines Verhinderungsgrundes absolvierten Einzelprüfungen der Misserfolg objektiv bereits feststand (E. 4.2). - Führt der übliche Prüfungsstress zu einer medizinisch relevanten «Panikattacke», so kann hieraus nicht geschlossen werden, dass vor deren Ausbruch die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen, freien