- Für den Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der ersten Vorprüfung sind ausschliesslich die erteilten Noten von Bedeutung. Parteivorbringen, welche keinen Einfluss auf die Bewertung der Prüfungsleistungen haben können, dürfen ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung unbeachtet bleiben (E. 3). - Eine abgebrochene erste Vorprüfung gilt dann als nicht bestanden, wenn aufgrund der vor Eintritt eines Verhinderungsgrundes absolvierten Einzelprüfungen der Misserfolg objektiv bereits feststand (E. 4.2).