1 Medizinalprüfungen. Rügepflicht. Rechtliches Gehör. Meldung eines Verhinderungsgrundes. Nachweis fehlender Handlungsfähigkeit. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 49, Art. 57 ff. VwVG. Art. 41 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 AMV. Art. 9 V über die Prüfungen für Ärzte. - Sofern sich aus den Akten keine Hinweise auf eine fehlerhafte Bewertung der Prüfungsleistungen ergeben, wird im Beschwerdeverfahren die Notengebung nur auf substantiierte Rüge hin überprüft (E. 2.3). - Für den Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der ersten Vorprüfung sind ausschliesslich die erteilten Noten von Bedeutung.