{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-11-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-69-95--_2004-11-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007133.pdf?ID=150007133", "Checksum": "eb2b65be27fe09ce3a68a5babac9df16"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.95 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 26.11.2004 JAAC 69.95 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 26.11.2004 JAAC 69.95 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 26.11.2004 JAAC 69.95 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des profession..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:18", "Checksum": "a721041b3a332313e8b401244eb0b195", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 26.11.2004 JAAC 69.95 \r\n\n 6\nEs gibt keine Hinweise darauf, dass die gesundheitliche Situation des\nBeschwerdeführers vor dem Beginn der Prüfung oder am 1. und 2. September\n2003 wesentlich schlechter gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat denn\nauch seine gesundheitlichen Probleme erst nachträglich geltend gemacht und\nzudem darauf hingewiesen, er habe nicht genügend Zeit zum Lernen gehabt\nund sei mit diversen Problemen belastet gewesen (…). Es ist offensichtlich,\ndass der Beschwerdeführer selbst seine gesundheitlichen Probleme anfänglich\nnicht als gravierend ansah - und diese nun erst im Beschwerdeverfahren als\nwesentlich darstellt. Die REKO MAW kann sich des Verdachts nicht erwehren,\ndass es sich bei der nachträglichen Argumentation des Beschwerdeführers,\ner hätte aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme gar nicht zur Prüfung\nantreten sollen, um eine Schutzbehauptung handeln könnte, wurde doch\ndie angeblich bereits vor dem Examen bestehende, massive psychische\nBeeinträchtigung (Unmöglichkeit eigenverantwortlicher Willensausübung)\nweder anlässlich des Arztbesuches am 3. September 2003 noch im Verfahren\nvor dem LA vorgebracht.\nSelbst wenn angenommen würde, dass die «psychische\nÜberforderungssituation durch Prüfungsstress» bereits vor dem 3. September\n2003 bestanden hat, so vermöchte der Beschwerdeführer hieraus nichts für\nsich abzuleiten. Es kann nach Auffassung der REKO MAW ausgeschlossen\nwerden, dass diese Überforderungssituation ohne vorherige signifikante\nAnzeichen oder Symptome eingetreten ist - was nach ständiger Praxis\nVoraussetzung für die nachträgliche Berücksichtigung verspätet geltend\ngemachter gesundheitlicher Verhinderungsgründe wäre. Es wäre dem\nBeschwerdeführer durchaus möglich und zuzumuten gewesen, sich über\ndie Auswirkungen des Prüfungsstresses rechtzeitig klar zu werden und\nentsprechend seiner Einsicht zu handeln.\nOhne Bedeutung ist im Übrigen der Umstand, dass der Beschwerdeführer\nEnde Oktober 2003, also fast 2 Monate nach Beginn der ersten Vorprüfung,\nan einer Tonsillopharyngitis erkrankte, ist doch ein Einfluss dieser Krankheit\nauf seine Handlungsfähigkeit anfangs September 2003 weder belegt noch\nanzunehmen.\n4.4. In seiner Eingabe vom 23. September 2003 stellt der Rechtsvertreter\ndes Beschwerdeführers den Antrag, Herrn Dr. med. R. anzufragen, ob\nder Beschwerdeführer auf Grund der diagnostizierten Panikattacke und\npsychischen Überforderungssituation durch Prüfungsstress überhaupt in der\nLage gewesen sei, rechtzeitig über den Antritt oder den Abbruch der Prüfung\nzu entscheiden.\nNach Auffassung der REKO MAW wäre ein derartiger ergänzender Arztbericht\nnicht geeignet, mit rechtsgenüglicher Sicherheit zu belegen, dass der\nBeschwerdeführer aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der\nLage gewesen ist, seinen Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher\nWillens­ausübung bereits vor dem 3. September 2003 geltend zu machen.\nFür die gutachterliche Beurteilung der Handlungsfähigkeit, insbesondere\nder Fähigkeit, die eigene gesundheitliche Situation richtig einzuschätzen\nund entsprechend dieser Einsicht zu handeln, ist ohne Zweifel spezielles\npsychiatrisches Fachwissen erforderlich, über das nur entsprechende\nFachärzte verfügen. Herr Dr. med. R. erfüllt diese Voraussetzung nicht. Zudem\nist zu betonen, dass es nach mehr als einem Jahr (selbst einem spezialisierten\n\n7\nFacharzt) kaum möglich sein dürfte, eine seriöse Einschätzung der damaligen\nBefindlichkeit des Beschwerdeführers respektive seiner psychischen\nVerfassung vorzunehmen. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers ist daher\nabzuweisen.\n4.5. Aus diesen Gründen kommt die REKO MAW zum Schluss, dass der\nBeschwerdeführer die Rüge, er sei bereits vor dem 3. September 2003 nicht\nprüfungsfähig gewesen, verspätet vorgebracht hat, und nicht belegt ist, dass\ner aufgrund psychischer Probleme nicht in der Lage gewesen wäre, seine\nPrüfungsunfähigkeit rechtzeitig geltend zu machen. Der Beschwerdeführer\nhat sich in ausreichend freiem Willen dafür entschieden, die Prüfung\nanzutreten - und die Folgen dieses Entscheides hat er selbst zu tragen.\n(…)\n\n8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 69.95 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Ausund Weiterbildung vom 26. November 2004 i.S. S. [MAW 04.040]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2005\nAnnée\nAnno\n\nBand 69\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 007 133\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}