{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-11-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-69-95--_2004-11-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007133.pdf?ID=150007133", "Checksum": "eb2b65be27fe09ce3a68a5babac9df16"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.95 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 26.11.2004 JAAC 69.95 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 26.11.2004 JAAC 69.95 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 26.11.2004 JAAC 69.95 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des profession..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:18", "Checksum": "a721041b3a332313e8b401244eb0b195", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 26.11.2004 JAAC 69.95 \r\n\n 5\nzu beanstanden. Er hat die zuständige Ortspräsidentin rechtzeitig informiert\nund umgehend einen Arzt aufgesucht, der ihm die Prüfungsunfähigkeit aus\nmedizinischen Gründen attestiert hat.\nGemäss Art. 42 Abs. 2 AMV kann der Abbruch oder Unterbruch einer Prüfung\nnur angeordnet werden, «sofern nicht bereits ein Misserfolg fest steht». Nach\nständiger Praxis der REKO MAW soll diese Bestimmung sicherstellen, dass\nungenügende Prüfungsteile, die vor dem Eintritt eines Verhinderungsgrundes\n(insbesondere vor Krankheitsausbruch) absolviert worden sind, bei der\nLeistungsbeurteilung weiterhin berücksichtigt werden können (vgl. VPB\n67.30 E. 4c). Entscheidend ist daher nicht, ob einem Kandidaten der Misserfolg\nbereits bekannt war, sondern allein die Frage, ob dieser aufgrund der (später\nbewerteten) Leistungen in den fraglichen Fächern objektiv bereits fest stand.\nDer Beschwerdeführer hatte zu jenem Zeitpunkt, in dem er den Abbruch der\nPrüfung beantragte, bereits zwei Einzelprüfungen abgelegt, die später mit\neiner ungenügenden Note bewertet worden sind. Nach Absolvierung der\nPrüfungen in den Fächern Biologie I und II (je mit der Note 2 bewertet) stand\ndamit - auch wenn der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt davon noch\nkeine Kenntnis hatte - der Misserfolg objektiv bereits fest (vgl. Art. 9 Abs. 3\nder Verordnung über die Prüfungen für Ärzte). Der Beschwerdeführer hat\ndaher die erste Vorprüfung nicht bestanden und ist - da er bereits zuvor einen\nMisserfolg erlitten hatte - gemäss Art. 39 AMV von weiteren eidgenössischen\nMedizinalprüfungen auszuschliessen.\n4.3. Der Beschwerdeführer stellt sich allerdings auf den Standpunkt, er sei\naus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig darüber\nzu entscheiden, ob er die Prüfung überhaupt hätte antreten oder zumindest\nfrüher hätte abbrechen müssen.\nDie Prüfungen in den Fächern Biologie I und II fanden am 1. respektive\n2. September 2003 statt. Am 3. September 2003 (also nach der zweiten\nEinzelprüfung) suchte der Beschwerdeführer Herrn Dr. med. R. auf.\nDessen Arztbericht vom 8. Januar 2004 ist zu entnehmen, dass er beim\nBeschwerdeführer am 3. September 2003 eine «Panikattacke» sowie eine\n«psychische Überforderungssituation durch Prüfungsstress» diagnostiziert und\ndaher die Prüfungsunfähigkeit aus medizinischen Gründen attestiert hat.\nDie REKO MAW ist der Auffassung, dass der ärztliche Bericht vom\n8. Januar 2004 in keiner Weise belegt, dass der Beschwerdeführer bereits\nvor dem 3. September 2003 nicht prüfungsfähig oder gar in seiner\nHandlungsfähig­keit dermassen eingeschränkt gewesen wäre, dass er keinen\neigenverant­wortlichen Entscheid über den Antritt bzw. früheren Abbruch\nder Prüfung hätte fällen können. Vielmehr kann aus der Diagnose einer\n(plötzlich auftretenden) «Panikattacke» geschlossen werden, dass sich der\nallgemein übliche Prüfungsstress beim Beschwerdeführer erst nach Antritt\nder Prüfung zu einer gesundheitlichen Störung entwickelte, die allenfalls seine\nHand­lungs­fä­higkeit beeinträchtigt haben könnte. Der Umstand allerdings,\ndass er sich infolge dieser «Panikattacke» zum Besuch eines Arztes und\nschliesslich zum Antrag auf Abbruch der Prüfung entschloss, zeigt deutlich,\ndass er sogar unter Einfluss dieser psychischen Symptome noch in der Lage\nwar, sachgerecht zu entscheiden und zu handeln.\n\n"}