{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-11-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-69-95--_2004-11-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007133.pdf?ID=150007133", "Checksum": "eb2b65be27fe09ce3a68a5babac9df16"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.95 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 26.11.2004 JAAC 69.95 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 26.11.2004 JAAC 69.95 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 26.11.2004 JAAC 69.95 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des profession..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:18", "Checksum": "a721041b3a332313e8b401244eb0b195", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 26.11.2004 JAAC 69.95 \r\n\n 4\nErfahrungen und Eignungen nicht als entscheidrelevant betrachtet werden.\nAuch persönliche Interessen und Wünsche der Kandidatinnen und Kandidaten\ndürfen im Rahmen von schriftlichen Prüfungen nicht berücksichtigt werden,\nda - wie gesagt - lediglich die anlässlich der vier Einzelprüfungen erbrachten\nLeistungen ausgewertet werden.\nVon einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder einer unvollständigen\nSachverhaltsermittlung kann unter diesen Umständen keine Rede sein.\n4. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei aus\ngesundheitlichen Gründen nicht prüfungsfähig und auch nicht in der Lage\ngewesen, einen eigenverantwortlichen Entscheid über den Antritt oder den\nrechtzeitigen Abbruch der Prüfung zu fällen. Aus diesem Grund beantragt er,\nsein Misserfolg sei aufzuheben, und er sei noch einmal zur ersten Vorprüfung\nfür Ärzte, Zahn- und Tierärzte zuzulassen.\n4.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung\nvom 19. November 1980 (AMV, SR 811.112.1) hat ein Kandidat, der wegen\nErkrankung verhindert ist, eine Prüfung anzutreten, dies dem Ortspräsidenten\nunverzüglich mitzuteilen. In gleicher Weise muss auch ein Kandidat, der\nwährend einer Prüfung erkrankt, dies gemäss Art. 42 Abs. 1 AMV unverzüglich\ndem Ortspräsidenten melden, damit dieser über den Ab- oder Unterbruch der\nPrüfung entscheiden kann. Allerdings hat der Ortspräsident über den Ab- oder\nUnterbruch einer Prüfung nur dann zu entscheiden, wenn nicht bereits ein\nMisserfolg fest steht (Art. 42 Abs. 2 AMV).\nErfolgt die Meldung verspätet, so gilt die (ungenügende) Prüfung in der\nRegel als nicht bestanden (vgl. etwa VPB 45.43, VPB 43.27, VPB 42.99). Die\nnachträgliche Aufhebung von Prüfungsresultaten wegen Erkrankung kommt\nnach ständiger, zu bestätigender Rechtsprechung nur dann in Frage, wenn der\nKandidat aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen\nist, seinen Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willens­ausübung\nunverzüglich geltend zu machen - insbesondere dann, wenn ihm zu gegebener\nZeit die Fähigkeit fehlte\n- seine gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt\neinen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung einer Prüfung zu\nfällen, oder\n- bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen\nProbleme entsprechend seiner Einsicht zu handeln (vgl. zum Ganzen VPB\n67.30 E. 3b).\n(…)\n4.2. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die\ngesetzlichen Bestimmungen über das Verhalten bei Prüfungsunfähigkeit\n(insbesondere bei Krankheit) ausreichend bekannt waren, werden doch alle\nKandidatinnen und Kandidaten ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Aboder Unterbruchs der Prüfungen hingewiesen (vgl. Art. 42 AMV).\nEr hat denn auch von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und aus\ngesundheitlichen Gründen der zuständigen Ortspräsidentin den Abbruch des\nzweiten Versuches der ersten Vorprüfung nach den ersten beiden Prüfungen\n(Biologie I und II) beantragt. Dieses Vorgehen des Beschwerdeführers ist nicht\n\n"}