{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-11-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-69-95--_2004-11-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007133.pdf?ID=150007133", "Checksum": "eb2b65be27fe09ce3a68a5babac9df16"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.95 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 26.11.2004 JAAC 69.95 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 26.11.2004 JAAC 69.95 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 26.11.2004 JAAC 69.95 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des profession..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:18", "Checksum": "a721041b3a332313e8b401244eb0b195", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 26.11.2004 JAAC 69.95 \r\n\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nDer Beschwerdeführer nahm im Herbst 2003 an der ersten Vorprüfung für\nÄrzte, Zahn- und Tierärzte in Zürich teil (zweiter Versuch), die er jedoch\nkrankheitsbedingt abbrach. Bei den im Zeitpunkt des Prüfungsabbruchs\nbereits absolvierten Einzelprüfungen in den Fächern Biologie I und II\nerreichte er jeweils nur die Note 2,0. Mit Verfügung vom 12. September 2003\nstellte die Ortspräsidentin Humanmedizin von Zürich daher den Misserfolg\nfest und ordnete den Ausschluss des Beschwerdeführers von sämtlichen\neidgenössischen Medizinalprüfungen an.\nGegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Leitenden\nAusschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (im Folgenden: LA)\nBeschwerde und beantragte sinngemäss, er sei erneut zur ersten Vorprüfung\nzuzulassen. Nach Einholung von Stellungnahmen der an den fraglichen\nPrüfungen beteiligten Experten sowie eines ärztlichen Zeugnisses des\nbehandelnden Arztes des Beschwerdeführers wies der LA die Beschwerde\nmit Entscheid vom 24. Mai 2004 vollumfänglich ab.\nDiesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 7. Juni\n2004 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und\nWeiterbildung (REKO MAW) an.\nDie REKO MAW weist die Beschwerde vollumfänglich ab.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. (…)\n2.3. In seiner Replik vom 23. September 2004 führt der Beschwerdeführer\naus, er gehe davon aus, dass sich die REKO MAW von Amtes wegen über die\nkorrekte Notengebung vergewissere.\n\n3\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird die Notengebung im\nVerfahren vor der REKO MAW grundsätzlich nur auf substantiierte Rüge hin\nüberprüft - es sei denn, es bestünden Hinweise, welche auf eine unkorrekte\nRechtsanwendung hindeuten würden (Rügepflicht; vgl. BGE 123 II 369 f., BGE\n119 V 349, BGE 110 V 53). Im vorinstanzlichen Verfahren waren die Experten\nder Fächer Biologie I und Biologie II aufgefordert worden, die Auswertung\nder schriftlichen Antworten nachzukontrollieren und die erreichte Punktzahl\nsowie die Notengrenzen für die erteilte Note jeweils zu überprüfen. Den\nStellungnahmen der beiden Experten ist zu entnehmen, dass eine einlässliche\nNachkontrolle erfolgt ist, und dass die erteilten Noten für korrekt befunden\nworden sind. Aus diesem Grund besteht für die REKO MAW kein Anlass, die\nNotengebung in Zweifel zu ziehen oder eine erneute Überprüfung anzuordnen\n- umso mehr, als sich auch aus den Eingaben des Beschwerdeführers keine\nHinweise auf eine fehlerhafte Bewertung entnehmen lassen.\n3. Der Beschwerdeführer bringt vor, seinen Bemühungen im Verfahren sei\nkeine Beachtung geschenkt worden. So sei er beispielsweise nie zu einem\npersönlichen Gespräch eingeladen worden; auch seien keine Referenzen\nim Spital X. eingeholt worden. Damit macht er sinngemäss geltend, im\nvorinstanzlichen Verfahren sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt\nund der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden.\nDer verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die\nRechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme\nauf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient er\neinerseits der Sachverhaltsabklärung, stellt andererseits aber auch ein\npersönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen\ndar, welche in die Rechtstellung des Einzelnen eingreifen (Art. 29 Abs. 2 der\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April\n1999 [BV], SR 101; vgl. BGE 126 V 131 f., BGE 121 V 152; A. Kölz/I. Häner,\nVer­waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,\nZürich 1998, Rz. 292 ff.).\nDas Beschwerdeverfahren vor dem LA richtet sich - genauso wie das\nBeschwerdeverfahren vor der REKO MAW - nach den Regeln des\nBundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n(VwVG, SR 172.021). Danach hat die Beschwerdeinstanz einen\nSchriftenwechsel durchzuführen, der einerseits der Wahrung des rechtlichen\nGehörs und anderseits der Sachverhaltsaufklärung dient (vgl. insbesondere\nArt. 57 ff. VwVG). Der beschwerdeführenden Partei ist dabei die Gelegenheit\neinzuräumen, sich umfassend schriftlich zur Beschwerdesache zu äussern.\nEin persönliches Gespräch, wie dies der Beschwerdeführer offenbar erwartet,\nist im Rahmen eines Verwaltungsbeschwerdeverfahrens nicht zwingend\nvor­gesehen und auch nicht üblich.\nDer Beschwerdeführer hat in seinen schriftlichen Eingaben beim LA und bei\nder REKO MAW wiederholt betont, dass er aufgrund seiner Arbeit im Spital\nX. bereits über eine mehrjährige praktische Erfahrung verfügt. Im Rahmen\nvon Verwaltungsbeschwerdeverfahren müssen nur jene Sachverhaltselemente\nermittelt und gewürdigt werden, die entscheidwesentlich sind. Da gemäss\nArt. 9 der Verordnung vom 19. November 1980 über die Prüfungen für\nÄrzte (SR 811.112.2) im Rahmen der ersten Vorprüfung für Ärzte, Zahn- und\nTierärzte einzig die erzielten Noten von Belang sind, können praktische\n\n"}