Andere Bestimmungen des WBP (oder der WBO), welche eine Anrechung von Tätigkeiten an nicht anerkannten Institutionen an die praktische Weiterbildung für den fraglichen Facharzttitel erlauben würden, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Aus diesen Gründen kommt die REKO MAW zu Schluss, dass die FMH zu Recht die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin beim Institut A. und beim Krankenversicherer B. nicht an ihre praktische Weiterbildung angerechnet hat. Die Beschwerde vom 31. Dezember 2003 ist daher vollumfänglich abzuweisen.