Aus dem Umstand, dass in der Liste der für die Weiterbildung im Bereiche Prävention und Spitalhygiene zugelassenen Weiterbildungsstätten der Kategorie C ausdrücklich festgehalten wird, neben den namentlich erwähnten Institutionen für Spitalhygiene könnten auch weitere solche Institutionen auf Gesuch hin anerkannt werden, kann keineswegs geschlossen werden, dass im vorliegenden Verfahren das Institut A. und der Krankenversicherer B. anerkannt und die dortigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin angerechnet werden müssten. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Liste der anerkannten Weiterbildungsstätten nur jene Institutionen aufführt, welche