anzuwenden sind, ohne dass zu prüfen wäre, ob die gestützt darauf erlassenen Anordnungen verhältnismässig sind. 4.4. Unbestrittenermassen sind weder das Institut A. noch der Krankenversicherer B. anerkannte Weiterbildungsstätten - und haben diese Institu­tionen bei der FMH auch nie ein Anerkennungsgesuch gestellt. Eine Anrechnung der von der Beschwerdeführerin an diesen Institutionen geleisteten ärztlichen Tätigkeiten an ihre praktische Weiterbildung für den Facharzttitel Prävention und Gesundheitswesen ist daher gestützt auf Ziff. 2.3 Abs. 1 WBP nicht möglich.