11 gesetzlich vorgesehenen Anordnung im Einzelfall bleibt zumal dann kein Raum, wenn der Gesetzgeber den rechtsanwendenden Behörden kein Ermessen zugestanden hat. Die WBO und das WBP schreiben unmissverständlich vor, dass grundsätzlich nur Weiterbildungsperioden angerechnet werden können, die an einer anerkannten Weiterbildungsstätte absolviert worden sind, und dass die ausnahmsweise Anrechnung von Tätigkeiten an andern Institutionen als Weiterbildung nur dann möglich ist, wenn vorgängig ein entsprechendes Gesuch gestellt worden ist. Diese bundesrechtskonformen Vorschriften öffnen den rechtsanwendenden Behörden keinen Ermessensspielraum, so dass sie