2.3 Abs. 2 WBP bundesrechtskonform und insbesondere verhältnismässig ist. Auch aus dieser Sicht kann von einer allenfalls unzulässigen Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit keine Rede sein. Auch Ziff. 2.3 Abs. 2 WBP ist daher im vorliegenden Verfahren anzuwenden. 4.3. Die Vorschriften des Bundes und der FMH über die Weiterbildung sollen sicherstellen, dass die in der Schweiz selbständig tätigen Ärzte in der Lage sind, in ihrem Spezialgebiet die Patienten entsprechend den aktuellen Anforderungen der ärztlichen Kunst zu behandeln. «Das Erfordernis von Weiterbildung beruht auf der Idee, dass erst sie zu qualitativ hochstehender medizinischer Tätigkeit befähigt» (Botschaft FMPG, S. 6374).