Hierin unterscheidet sich die rechtserhebliche Situation bei ausländischen Weiterbildungsstätten grundlegend von jener bei schweizerischen Institutionen. Aufgrund dieser tatsächlichen Unterschiede rechtfertigt es sich, im Interesse der Weiterbildungsqua­lität an die Voraussetzungen für die Anerkennung von Weiterbildungspe­rioden, welche in der Schweiz an nicht anerkannten Weiterbildungsstätten absolviert werden, andere Anforderungen zu stellen. Damit steht fest, dass auch die (restriktiv auszulegende) Regelung von Ziff. 2.3 Abs. 2 WBP bundesrechtskonform und insbesondere verhältnismässig ist.