WBP bei Weiterbildungen im Ausland vorgängig keine Zusicherung der Anrechnung eingeholt werden muss, sondern dies bloss empfohlen wird. Diese Sonderregelung steht damit im Zusammenhang, dass es der FMH nicht möglich ist, im Ausland hoheitlich tätig zu werden, und dort Weiterbildungsstätten zu anerkennen oder ihnen verbindliche Anweisungen über die Durchführung der Weiterbildung zu erteilen. Eine vorgängige und laufende Sicherstellung der Weiterbildungsqualität ist damit bei ausländischen Weiterbildungsstätten nicht möglich, so dass zweckmässigerweise auch der nachträgliche Nachweis der Gleichwertigkeit als ausreichend angesehen werden muss.