10 ein vorgängiges Gesuchsverfahren ist in keiner Weise sichergestellt, dass die unabdingbare laufende Begleitung der weiterzubildenden Person sichergestellt ist - was sich im vorliegenden Verfahren deutlich zeigt, wurden doch offenbar keine förmlichen Evaluationsgespräche durchgeführt und keine FMH-Zeugnisse ausgestellt. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass gemäss Art. 33 WBO bzw. Ziff. 2.4.3 WBP bei Weiterbildungen im Ausland vorgängig keine Zusicherung der Anrechnung eingeholt werden muss, sondern dies bloss empfohlen wird.