2.3 Abs. 2 WBP nur dann, wenn im konkreten Gesuchsverfahren sichergestellt wird, dass die einheitliche, hohe Qualität der Weiterbildung durch die ausnahmsweise Zulassung einer Weiterbildung an einer anderen Institution nicht beeinträchtigt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die betreffende Institution in gleicher Weise wie eine anerkannte Weiterbildungsstätte dafür Gewähr bietet, dass die Weiterbil­dungsziele erreicht und die weiterzubildende Person laufend überwacht und gefördert wird.