2.3 Abs. 2 WBP festgehalten, dass ausnahmsweise, in begründeten Fällen auf vorgängiges Gesuch hin die Anrechnung der Weiterbildung an einer nicht anerkannten Institution zugesichert werden kann. Angesichts der grossen Bedeutung, welche der Gesetzgeber dem Grundsatz der Weiterbildung an anerkannten Weiterbildungsstätten zumisst, ist diese Ausnahmebestimmung restriktiv auszulegen. Als bundesrechtskonform erscheint Ziff. 2.3 Abs. 2 WBP nur dann, wenn im konkreten Gesuchsverfahren sichergestellt wird, dass die einheitliche, hohe Qualität der Weiterbildung durch die ausnahmsweise Zulassung einer Weiterbildung an einer anderen Institution nicht beeinträchtigt wird.