2.3 Abs. 1 WBP sind daher im vorliegenden Verfahren anzuwenden. 4.2.3. Wie bereits festgehalten wurde, lässt es das Bundesrecht im Interesse der Verhältnismässigkeit zu, dass die Trägerorganisationen vorsehen, dass in Einzelfällen, unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise auch Weiterbildungsperioden an nicht anerkannten Institutionen angerechnet werden (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Von dieser Möglichkeit hat die FMH Gebrauch gemacht, und in Ziff. 2.3 Abs. 2 WBP festgehalten, dass ausnahmsweise, in begründeten Fällen auf vorgängiges Gesuch hin die Anrechnung der Weiterbildung an einer nicht anerkannten Institution zugesichert werden kann.