Von einer unzulässigen Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit - soweit dieses Grundrecht im vorliegenden Verfahren überhaupt von Bedeutung ist - kann aus dieser Sicht keine Rede sein. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Abklärungen bei den anerkannten Weiterbildungsstätten, und die entsprechenden Beweisanträge der Beschwerdeführerin sind abzuweisen. Art. 28 Abs. 1 WBO bzw. Ziff. 2.3 Abs. 1 WBP sind daher im vorliegenden Verfahren anzuwenden.